Landsgemeinde 2005
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Unerheblich erklärte Memorialsanträge

Maria-Hanna Paszkowski
Maria-Hanna Paszkowski, Luchsingen, findet, dass die Sorgfaltspflicht verletzt werde. Man könne die Rechte nicht wahrnehmen. Die Gesetze würden so interpretiert, wie es den Obrigen passe. Man solle deswegen ihren Antrag annehmen, so dass man bei Wahlen auch diskutieren könne.

 



Vorlage B:

Das Wort wird nicht verlangt, die Landsgemeinde tritt auf die Vorlage nicht ein.

Darum geht es:

A. «Keine Wahlen mehr ohne offenes Diskussionspodium»

Am 21. September 2004 reichte eine Bürgerin unter dem Titel «Keine Wahlen mehr ohne offenes Diskussionspodium» nachstehenden Memorialsantrag ein:
«Die Landsgemeinde-Regelung sei so zu verändern, dass auch für die Wahlen der Richter und Magistraten das Rednerpult geöffnet wird um freie Meinungsäusserung dafür und dagegen aus der Bevölkerung zu ermöglichen und eine allgemeine öffentliche Diskussion stattfindet. Das bedeutet natürlich auch, dass es im Normalfall keine in Globo-(Bestätigungs-)Wahlen mehr geben kann.

Begründung
Es ist wünschenswert, dass sich die Bevölkerung über die Erfahrungen mit der Arbeitsweise der zur Wahl Vorgeschlagenen auch in aller Oeffentlichkeit äussern kann, da dies intern nicht ins Gewicht fällt. Dadurch ergibt sich ein gewisser Druck, dass nicht sorgfältig Arbeitende eventuell abgewählt werden könnten und damit eine Qualitätssteigerung und Verbesserung in der Auswahl stattfindet.

Im aktuellen Zustand ist weder die Qualität der Arbeit ein Wahl- und Beförderungsgrund, noch werden Pfuscher bestraft und abgewählt, da betroffenen Bürgern keine Gelegenheit geboten wird, ihre Erfahrungen kund zu tun. Der Bürger ist der Souverän und soll auch zu den Wahlvorschlägen direkt mitreden können.»

B. «Obligatorische Haftung für Beamten(+Richter)pfusch und -kriminalität»

Am 11. November 2004 reichte eine Bürgerin unter dem Titel «Obligatorische Haftung für Beamten(+Richter) pfusch und -kriminalität» nachstehenden Memorialsantrag ein:

«In die Verfassung sei eine automatische Haftung für behördliches Fehlverhalten aufzunehmen, indem der Staat unbedingt für seine Beamten haftet. Sie können auch mit Lohnabzügen beigezogen werden, wenn ihr Verschulden Amtsverletzungen sind.

Trotz Sparmassnahmen oder gerade deshalb sei im Gesetz als obligatorisch zu regeln, dass automatisch für Verzögerungen, Umtriebe und Fehlbehandlung durch Behörden die verursachten Nachteile problemlos und sofort entschädigt werden, ohne teures formelles Hin und Her mit Gerichts-Hick-Hack und Zeitverlust.

Begründung
Eine Staats- und persönliche Haftpflicht soll den Pfusch und Amtsmissbrauch eindämmen. Da der Staat keine Unkosten will, wird er seine Aufsichtspflichten dann auch wahrnehmen.

Anderseits wird sich ein Staatsangestellter eher bemühen, seine Aufgaben gegenüber dem Bürger gut zu erfüllen. Bestimmt werden so Ungerechtigkeiten und Skandalfälle unterbunden und die ewigen Klagen von Bürgern dürften abnehmen, wenn nicht ganz verschwinden.

Die Verantwortung gegenüber dem Bürger wird wieder wahrgenommen.»

Zuständigkeit Landsgemeinde

Gemäss Artikel 59 Absatz 2 der Kantonsverfassung entscheidet der Landrat über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.

In seinen Sitzungen vom 8. Dezember 2004 und vom 16. Februar 2005 erklärte der Landrat die beiden Memorialsanträge als rechtlich zulässig. Bei der Erheblicherklärung erzielten sie indessen nicht die erforderlichen zehn Stimmen. Demgemäss sind sie in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 der Kantonsverfassung ohne Stellungnahme im Memorial aufzuführen.

Nach Artikel 65 Absatz 4 der Kantonsverfassung tritt die Landsgemeinde auf einen vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsantrag nur auf besonderen Antrag hin ein; die Landsgemeinde kann in diesem Fall die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 67 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 367 KB)


Beschluss

Beschluss A: Die Landsgemeinde bestimmt Nichteintreten.

Beschluss B: Das Wort wird nicht verlangt, die Landsgemeinde tritt auf die Vorlage nicht ein.

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