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Traktandum 6: Änderung des Steuergesetzes(Antrag betr. Reduzierung wirtschaftliche Doppelbelastung; Sozialabzug | |||||||||||||||||||||||||||||
| Darum geht es: Die Vorlage beinhaltet verschiedene Anpassungen. Ein Memorialsantrag fordert die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung für ausgeschüttete Gewinne bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Es sollen, wie in einigen andern Kantonen, ausgeschüttete Gewinne aus Anteilsrechten von Kapitalgesellschaften nur noch einem reduzierten Steuersatz der Einkommenssteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kapitalgesellschaft steuerlichen Sitz in der Schweiz hat und die steuerpflichtige natürliche Person an der Gesellschaft eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent hält. Damit soll Unternehmern, die mit der Rechtsform der Kapitalgesellschaft arbeiten, eine sinnvolle Ausschüttungspolitik ermöglicht und die Nachfolge erleichtert sowie die Abwanderung potenter Steuerzahlender samt ihrer Firmen aus dem Kanton verhindert werden. Der Memorialsantrag fordert eine Entlastung um 80 Prozent, also eine Steuer von 20 Prozent, auf dem Satz des steuerbaren Gesamteinkommens, und von 50 Prozent des steuerbaren Gesamtvermögens, sofern die Beteiligungsquote 20 Prozent beträgt oder mindestens einen Verkehrswert von 2 Millionen Franken aufweist. Die Landsgemeindevorlage sieht allein eine Entlastung um 80 Prozent des steuerbaren Gesamteinkommens aus ausgeschütteten Gewinnen aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vor, sofern die steuerpflichtige Person eine Beteiligungsquote von 10 Prozent hält. Damit kommt der Landrat dem berechtigten Grundanliegen des Antragstellers entgegen, vor allem aktive Unternehmer im Kanton steuerlich zu entlasten und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten im Steuerwettbewerb mitzumachen. Auf eine Festschreibung einer betragsmässigen Mindestbeteiligung verzichtete er, da dies zu neuen Ungerechtigkeiten führen würde. Ebenso lehnte er eine Entlastung beim Kapital ab, da diesbezüglich die Besteuerung schon tief ist und nicht so stark ins Gewicht fällt wie diejenige der Ertragssteuer. Die Forderung einer Motion wird mit der Einführung eines Abzugs für berufsbedingte Fremdbetreuungskosten der Kinder umgesetzt. Für jedes weniger als zwölf Jahre alte Kind können pauschal höchstens 3000 Franken abgezogen werden. Die Mehrheit der Kantone kennt bereits einen solchen Abzug. Wegen bundesgerichtlicher Rechtsprechung und zwei Änderungen von Bundesgesetzen sind Anpassungen vorzunehmen: Besteuerung von Einelternfamilien; erweiterte Abzugsmöglichkeiten für freiwillige Zuwendungen an juristische Personen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen und gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; steuerrechtliche Gleichstellung von Partnerschaft und Ehe aufgrund des Partnerschaftsgesetzes. Die neuen Regelungen sollten zu keinen nennenswerten Steuerertragsausfällen führen. Die Ausfälle durch den Fremdbetreuungskostenabzug werden Mehrerträge aus der Dividendenbesteuerung infolge vermehrter Ausschüttungen kurz- und mittelfristig kompensieren. Im Landrat wurde vor allem die Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung intensiv diskutiert. Vorerst obsiegte ein Satz von 30 Prozent für die Besteuerung des Gesamteinkommens aus Dividenden; in der zweiten Lesung wurde dem Memorialsantrag (Steuersatz 20%) deutlich gefolgt. Abgelehnt wurde die Einführung einer betragsmässigen Mindestgrenze für eine Beteiligung (nebst einer prozentualen). Verworfen wurde jedoch eine Entlastung bei der Vermögenssteuer. - Im Kerngehalt unbestritten blieb der Fremdbetreuungskostenabzug. Umstritten war jedoch ein Antrag, es sei der Abzug nur zu gewähren, sofern das Reineinkommen 100 000 Franken nicht übersteige; er wurde letztlich abgelehnt. - Die übrigen Änderungen führten zu keinen Diskussionen. Auszug aus Memorial (pdf-Datei 100 KB) Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,2 MB) | ||||||||||||||||||||||||||||
BeschlussFremdbetreuungsabzug, Artk. 33 belassen: | |||||||||||||||||||||||||||||
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