Landsgemeinde 2006

Traktandum 9: Beschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung
für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)

Darum geht es:

Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich, die neben dem Finanzausgleich im engeren Sinne, bestehend aus dem Ressourcen- und dem Lastenausgleich, der Aufgabenentflechtung und den neuen Zusammenarbeitsformen zwischen Bund und Kantonen, den vierten Pfeiler des Gesamtpakets «Neugestaltung Finanzausgleich und Aufgaben Bund/Kantone (NFA)» darstellt. Für neun Bereiche (Straf- und Massnahmevollzug, kantonale Universitäten, Fachhochschulen, Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, Abfallbewirtschaftung, Abwasserreinigung, Agglomerationsverkehr, Spitzenmedizin und Spezialkliniken sowie Behinderteneinrichtungen) kann der Bundesrat auf Antrag interessierter Kantone nach Artikel 48 a Bundesverfassung die interkantonale Zusammenarbeit allgemein verbindlich erklären.

Das Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich verpflichtet die Kantone, für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich eine interkantonale Rahmenvereinbarung mit bestimmten Mindestinhalten zu erarbeiten. Die vorliegende Vereinbarung wurde an der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) im Juni 2005 einstimmig, bei zwei Enthaltungen, zuhanden der Ratifikation in den Kantonen verabschiedet. In der Rahmenvereinbarung werden die Grundsätze, der Zweck, die Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sowie die Stellung der kantonalen Parlamente definiert. Es wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt. Die leistungserstellenden Kantone sollen von den nutzniessenden Kantonen eine anteilmässige Abgeltung erhalten. Da diese Rahmenvereinbarung Gesetzescharakter hat, ist die Vorlage der Landsgemeinde vorzulegen.

Die Vereinbarung sieht zwei Arten der Zusammenarbeit vor, nämlich die Übernahme einer gemeinsamen Trägerschaft oder den Leistungseinkauf gegen entsprechende Abgeltung. Die Abgeltungen sollen auf der Grundlage von nachvollziehbaren Kosten- und Leistungsrechnungen ermittelt werden. Beim Festlegen der Abgeltungen sind neben dem eigentlichen Leistungsbezug (direkter Nutzen) wichtige indirekte Nutzen (z. B. Standortvorteile) zu berücksichtigen. Weiter enthält die Vereinbarung ein zweistufiges Verfahren für die Streitbeilegung (informelles Vorverfahren, förmliches Vermittlungsverfahren vor einer Interkantonalen Vertragskommission). In den Schlussbestimmungen sind die Form der Beitritts- und Austrittserklärung, das Inkrafttreten und das Änderungsverfahren definiert. Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

Im Juli 2005 wurden die Kantonsregierungen eingeladen, das Ratifikationsverfahren so bald als möglich einzuleiten, damit der Beitritt bis zur Inkraftsetzung der NFA erfolgen kann. Der Landrat beantragt der Landsgemeinde einstimmig der Vereinbarung beizutreten und dem Landrat die Kompetenz zum Abschluss der weitergehenden Vereinbarungen zu übertragen. Die IRV kann nur in dieser Form als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden; eine Änderung des Vertragstextes ist ausgeschlossen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 107 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,2 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Die Landsgemeinde folgt somit dem Antrag des Landrates.

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