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Traktandum 12: Bildung von Einheitsgemeinden | |||||||||||||||
| Darum geht es: Die erste der drei Vorlagen des Projekts «Gemeindestrukturreform» zeigt einleitend (Ziff. 1. und 2.) Grundlagen zu diesem umfassenden Vorhaben auf, welche auch für die beiden nachfolgenden Traktanden von Bedeutung sind. Die Bildung von Einheitsgemeinden beinhaltet die Schaffung von 25 Einheitsgemeinden. Die geltende Kantonsverfassung sieht neben den Ortsgemeinden die Tagwen sowie die Schul- und die Fürsorgegemeinden als selbstständige Gemeindearten vor. Zusammen mit den Primarschul-, Oberstufenschul-, Hilfsklassen- und Kleinklassenkreisen führt dies zur bestehenden Vielzahl von Gemeinden und Zweckverbänden. Nach freiwilligen Zusammenlegungen gibt es noch neun Tagwen in sieben Ortsgemeinden. Die Mehrheit der Gemeinden integrierte ihre Bürgergemeinde in die Ortsgemeinde. Mit der Schaffung von Einheitsgemeinden ist die Eingliederung der Tagwen verbunden. Das gleiche gilt für die 20 Schul- und 16 Fürsorgegemeinden, bei denen ebenfalls eine Tendenz zur Integration in Einheitsgemeinden besteht. Die Vorlage nimmt den Trend auf, indem sie für alle Gemeinden die Form der Einheitsgemeinde vorsieht. Sofern die Landsgemeinde die Kantonalisierung des Sozial- und Vormundschaftswesens beschliesst (§ 14), umfasst die Einheitsgemeinde die bisherige Ortsgemeinde, den Tagwen und die Schulgemeinde, wobei aber gemeindeübergreifende Zusammenschlüsse in Schulkreise notwendig bleiben. Damit kann der Memorialsantrag eines Bürgers als erledigt abgeschrieben werden, welcher die Einführung der Einheitsgemeinde in allen Gemeinden des Kantons mit Integration der Tagwen - aber ohne Kirchgemeinden - zum Ziel hat. Sowohl bei der Erarbeitung des Projekts «Gemeindestrukturreform» als auch in den Beratungen der landrätlichen Kommission und des Landrats war diese Vorlage unbestritten. Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Bildung von 25 Einheitsgemeinden per 1. Januar 2011 zuzustimmen. Auszug aus Memorial (pdf-Datei 113 KB) Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,2 MB) | ||||||||||||||
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