Landsgemeinde 2006

Traktandum 11:
A. Beschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

B. Änderung des Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz vom
8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten

Darum geht es:

Mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten wird sichergestellt, dass die Kantone für die Bewilligungen im Lotteriewesen zuständig bleiben und die Einnahmen aus Lotterien und Wetten behalten können. Ebenso wird das Lotteriemonopol der Interkantonalen Landeslotterie, «SWISSLOS», verankert. Dieses Monopol verhindert, dass der Markt geöffnet wird und weitere Anbieter auf dem Lotteriemarkt erscheinen. Es sichert die Erträge der Kantone aus dem Reingewinn der «SWISSLOS», die damit weiterhin für gemeinnützige, wohltätige, kulturelle und sportliche Zwecke eingesetzt werden können.

Das Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten erfährt eine vorläufige Anpassung an die neue Interkantonale Vereinbarung. Bis feststeht, ob diese Bestand hat oder der Bund bei deren Scheitern die sistierte Totalrevision der Bundesgesetzgebung zum Lotteriewesen weiterführt, wird mit einer umfassenderen Revision zugewartet.

Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde einstimmig, der Interkantonalen Vereinbarung beizutreten und der Änderung des Vollziehungsgesetzes zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 97 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,2 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Die Landsgemeinde folgt somit dem Antrag des Landrates.

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